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Kanzlei: Corona Krise

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27.03.2020

Aktueller Überblick zur Corona Krise aus wirtschaftlicher Sicht

Aktuelle staatliche Hilfeleistungen zur Corona Krise


Die „Corona Krise“ ist derzeit das allbestimmende Thema in den Medien. Die hiermit verbundenen Einschränkungen im Wirtschaftsleben betreffen im Grunde alle Unternehmen, in vielen Fällen in existenzbedrohender Weise.

Die Bundesregierung verspricht, es solle umfassende Hilfestellungen für Unternehmen geben. Konkrete Maßnahmen werden derzeit noch umgesetzt. Mit diesem Post wollen wir einen Überblick über den derzeitigen Stand geben. Die nachfolgenden Informationen haben wir unter Einbeziehung der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zusammen gestellt. Wegen der bestehenden Unsicherheiten und Unklarheiten, kann eine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit an dieser Stelle nicht übernommen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die Corona Krise für Unternehmen mit z.T. dramatischen Umsatzeinbrüche zu rechnen ist. Bestehende Zahlungsverpflichtungen, z.B. für Löhne und Gehälter, Darlehens- und Leasingraten, Steuerzahlungen oder Pachtverträge bestehen jedoch unverändert fort.        
Staatliche Hilfen soll es für Gehaltszahlungen in Form von Kurzarbeitergeld geben. Die Umsatzeinbrüche werden nicht entschädigt. Weitergehende Hilfen in Form von Liquiditätsmitteln und Steuerstundungen sind angedacht, jedoch nach unserem Kenntnisstand noch nicht umgesetzt.

Im Einzelnen:

1. Ersatz von Gehaltszahlungen in Quarantänesituationen:

Soweit Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht bei der Arbeit erscheinen dürfen, z.B. weil sie nach dem Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne gestellt sind, liegt kein Krankheitsfall vor – es erfolgt keine Erstattung von der Krankenkasse. Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber in solchen Situationen verpflichtet, das Gehalt an den Arbeitnehmer fortzuzahlen.    

Inzwischen wurde einigen Branchen gegenüber ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen: Fitnesstudios, Gaststätten Schwimmbäder, Spielhallen, Massagepraxen, Friseurbetriebe etc. 
Die Tätigkeitsverbote bedeuten nicht Quarantäne. Es besteht hier kein Anspruch auf Ausgleich nach dem Infektionsschutzgesetz (Quelle).

Der Arbeitgeber kann bei den zuständigen Gesundheitsbehörden beantragen, die Gehaltszahlungen - ähnlich wie bei einer Lohnfortzahlung – erstattet zu bekommen. Entsprechende Formulare für das Gebiet Westfalen Lippe gibt es hier, für das Rheinland hier.

Soweit Sie als Selbständiger in eigener Person von Quarantäne betroffen sind, können Sie folgende Formulare für Entschädigungsanträge verwenden: Westfalen-Lippe und Rheinland.


2. Kurzarbeit:

Auch wenn Sie durch die Corona Krise nicht mehr in der Lage sind, Ihre Mitarbeiter im vereinbarten zeitlichen Umfang zu beschäftigen, bleiben bestehende Gehaltszahlungsverpflichtungen davon nach § 615 BGB ( „Betriebsrisikolehre“) im vollen Umfang bestehen. Die Schäden durch die Corona Situation liegen allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.              
Zur Abmilderung der Auftragsflaute können Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur Kurzarbeit anzeigen. Durch die Corona Krise sollen folgende Erleichterungen für Kurzarbeit gelten:
- Kurzarbeit kann bereits bei 10% der Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sind, beantragt werden (ursprünglich 30%).
- Zuvor angesammelte Überstunden müssen nicht zunächst abgefeiert werden. Ob nicht genommener Resturlaub – wie bislang geregelt – zunächst aufzubrauchen ist, ist derzeit unklar.            
- Sozialversicherungsbeträge für ausgefallene Arbeitsstunden sollen in voller Höhe erstattet werden (also auch Arbeitgeberanteile).   
- Kurzarbeit soll auch für Leiharbeiter beantragt werden können.
               
Wichtige Voraussetzung für die Anzeige der Kurzarbeit ist, dass Ihre Beschäftigten der Kurzarbeit zuvor schriftlich zustimmen (Formular). Kurzarbeit kann erstmalig für den Monat gewährt werden, in dem Ihre Anzeige bei der Arbeitsagentur eingeht. Für den März 2020 sollte daher umgehend mit der Anzeige begonnen werden.

Wirkungsweise von Kurzarbeit:             
In der Kurzarbeit können die Beschäftigten nur zu einem Teil der vollen Arbeitszeit eingesetzt werden. Für die wegfallenden Arbeitsstunden erhält der mit der Kurzarbeit einverstandene Beschäftigte von seinem Arbeitgeber ein geringeres Entgelt ausgezahlt, welches sich ungefähr an dem Arbeitslosengelt orientiert. Grundsätzlich werden nur die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bezüglich der ausgefallenen Arbeitszeit gekürzt. Wegen der Corona Krise sollen auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber anteilig entfallen. Der Umfang der Kürzung kann dieser Tabelle entnommen werden.

Die gekürzten Arbeitsentgelte und SV-Beiträge zahlt der Arbeitgeber zunächst „normal“ weiter, erhält dann aber eine Erstattung von der Arbeitsagentur.
Einzelunternehmer, Personengesellschafter und nicht sozialversicherungspflichtig angestellte Gesellschafter/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gelten nicht als Beschäftigte. Für sie kann keine Kurzarbeit beantragt werden.

Die in dieser Woche beschlossenen, neuen Regelungen zur Kurzarbeit sind voraussichtlich Anfang der kommenden Woche in unseren Lohnabrechnungsprogrammen umgesetzt. Die Möglichkeit, heute Kurzarbeit anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Bei Fragen zum Antragsformular stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Soweit Ihr Unternehmen durch die Corna-Krise in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, können bei den jeweiligen Krankenkassen Anträge auf zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden. Sinnvoll ist dies, wenn durch das angemeldete Kurzarbeitergeld die SV Beiträge sowieso später von der Arbeitsagentur erstattet werden.
Zuständig für die Entscheidung über die Stundung sind die jeweiligen  Krankenkassen, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Ein mögliches Formular haben wir hier gefunden.
Voraussetzung für die Gewährung der Stundung ist nach Aussage Spitzenverbands der gesezlichen Krankenkassen des allerdings, dass zuvor alle anderen Maßnahmen versucht wurden (also z.B. Darlehen nicht gewährt wurden etc.).
Wichtig ist, dass die Anträge auf Stundung vor der Fälligkeit der Zahlungen gestellt werden. Für den März 2020 also bis spätestens zum 26.03.2020.

4. Steuerliche Erleichterungen     

Die Finanzverwaltung möchte mit einem Maßnahmenpaket Unternehmen entlasten. Konkrete Umsetzungsrichtlinien fehlen noch, geplant bzw. teilweise umgesetzt sind folgende steuerliche Maßnahmen:
- Die Herabsetzung von Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen soll erleichtert werden, wenn die Ertragssituation in 2020 einzubrechen droht.  Dies soll mit entsprechender Begründung auch rückwirkend für das erste Quartal 2020 möglich sein.
- In NRW gibt es die Möglichkeiten zur zur zinslosen Stundung Stundung von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahlungen (Link). Anträge auf Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen können indirekt bei den Finanzbehörden gestellt werden.         
- Vollstreckungsmaßnahmen sollen eingeschränkt werden. 
- Säumniszuschläge sollen nicht erhoben werden.
- Die Landesfinanzverwaltung ermöglicht Unternehmern, die monatlich USt-Voranmeldungen abgeben müssen, die am 10.02.2020 geleistete USt Sondervorauszahlung (das sog. 1/11-tel) von der Finanzverwaltung zurück erstattet zu bekommen (Link).

Inwieweit auch laufende Lohnsteuerzahlungen gestundet werden können, ist derzeit noch unklar. 
Die nächsten Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer sind Mitte Mai fällig, die Körperschaftsteuer-/Einkommensteuervorauszahlungen Mitte Juni. Sofern Sie mit einem Gewinneinbruch rechnen, nehmen Sie ab Anfang April mit uns Kontakt auf, damit wir rechtzeitig Herabsetzungsanträge stellen. Es ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitungszeit bis zur Entscheidung über die Anträge mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird. 

Wir sind Experten für solche Anträge. Bitte kontaktieren Sie uns mit Ihren Änderungswünschen. 

5. Liquiditätshilfen             

Zunächst empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Hausbank aufzunehmen. Wir haben davon gehört, dass die Banken auf Antrag unbürokratisch Darlehenstilgungen für drei und sechs Monate aussetzen sowie Betriebsmittelkredite zur Verfügung stellen. Banken für Fahrzeug- und Maschinenfinanzierungen sollten gesondert angefragt werden. Erforderliche Bankunterlagen (Jahresabschluss und betriebswirtschaftliche Auswertungen) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Zur Stärkung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen soll die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Sonderprogramm auflegen. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt, Sie werden auf dieser Webseite über Neuerungen informiert: Link

Kleine Unternehmen und Existenzgründer im Land NRW können bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft KBG (Neuss) einen Antrag auf Mezzanine Beteiligungskapital bis zu 50 bzw. 75 TEUR stellen Unseres Erachtens sind die Kreditbedingungen jedoch abwegig (Einzelheiten hier).
Die Bürgschaftsbank NRW bietet eine 72-Stunden ExpressBürgschaft für bestehende Kredite bis zu 250.000 EUR an (Link).

Wir raten, im Falle von sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen frühzeitig Kontakt mit Ihrer Hausbank aufzunehmen und dort Möglichkeiten zu besprechen.
Sich durch Liquiditätsschwierigkeiten ergebende Insolvenzantragspflichten, sollen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.


6. Zuschuss

Am 23.03.2020 hat das Bundesministerium für Finanzen unter dem Stichwort "Corona Schutzschild" bekannt gegeben, dass "kleine Unternehmer" einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss erhalten sollen.  Unter der Voraussetzung, dass das beantragende Unternehmen nicht schon bei Beginn der Corona-Krise in wirtschaftlichen  Schwierigkeiten war, soll der Zuschuss wie folgt betragen, der die Lebenshaltungskosten für drei Monate auffangen soll: 
- Kleine Unternehmen und Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 EUR. 
- Kleine Unternehmen und Selbständige mit bis zu 10 Beschäftigen erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 EUR.
- Kleine Unternehmen und Selbständige mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschus in Höhe von bis zu 25.000 EUR.

Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollbeschäftigungen. Die Ermittlung der "Vollbeschäftigtenzahl" erfolgt ähnlich wie bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen zum Kündigungsschutzgesetz:
Mitarbeiter bis 20 Wochenstunden zählen 0,5
Mitarbeiter bis 30 Wochenstunden zählen 0,75
Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenstunden und Auszubildende zählen mit 1,00
Minijobber zählen mit 0,30
Die Unternehmer zählen auch mit.

Ein Unternehmen ist unter folgenden Voraussetzungen berechtigt, den Zuschuss zu erhalten:
  • Umsatzrückgang um mindestens 50% im Vergleich zu dem durchschnittlichen Monatsumsätzen der letzten drei Monate, oder
  • Betrieb wurde aufgrund einer Anordnung geschlossenm oder
  • Akuter Finanzmittelengpass durch die Corona Krise.

Der Antrag ist hier online auszufüllen und abzusenden: https://soforthilfe-corona.nrw.de/
Als Steuerberater können wir diesen Antrag für Sie ausfüllen. Bitte sprechen Sie uns an.


7. Sonstiges          

  • Die Stadtwerke Bochum ermöglichen es Ihren Kunden, die Energiekosten bei Betriebsschließungen zu mindern (Anfragen an Tel.: 0234 960-3630).

  • Der USB (Abfallentsorgung Bochum) kann zu Reduzierungen der Abfallentsorgungsrechnungen im Zusammenhang mit vorübergehenden Betriebsschließungen angesprochen werden (Tel.: 0800 3336288).

  • Die Wirtschaftsförderung Bochum verspricht Hilfe bei Verhandlungen mit Vermietern von in Bochum belegenen Grundstücken über die Reduzierung/Stundung von Pachtzahlungen, wenn der Betrieb stillgelegt ist. Anfragen sind per eMail erwünscht unter corona@bochum-wirtschaft.de.

  • Ggf. könnte ein Versicherungsanspruch bestehen, sofern Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Versicherungsmakler.

  • Beratungshilfe zur Gestaltung von Heimarbeitsplätzen gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hier.

  • GEMA Beiträge sollen für die Zeiten von Betriebsschließungen herabgesetzt/ausgesetzt werden (können): Einzelheiten hier. Auch mit der GEZ kann gesprochen werden, sofern der Betrieb stillgelegt ist.

  • Für Selbständige Künstlerinnen und Künstler gibt es bereits ein Programm: Sie können einen Antrag auf eine existenzsichernde Einmalzahlung von bis zu 2.000 EUR erhalten. Das Antragsformular finden Sie hier.



Soweit der heutige Stand zur Situation. Leider ist aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse Vieles noch nicht konkret umgesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass den Unternehmern weitere Hilfen gewährt werden. Wir werden laufend berichten.
In eigener Sache: Der Teil unserer Mitarbeiter arbeitet derzeit in Heimarbeit.  Von dem sonst üblichen Tausch der Belegordner bitten wir derzeit so weit wie möglich Abstand zu nehmen und anstelle dessen Ihre Belege in unseren Briefkasten einzuwerfen.

Wichtiger Hinweis:

Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Qualität der hier bereitgestellten Informationen. Entsprechend sind jedwede Haftungsansprüche gegen uns für Schäden, die sich durch die Nutzung der hier allgemein dargebotenen Informationen ergeben könnten, grundsätzlich ausgeschlossen.

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