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15.04.2019
Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein
IWW
Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung aktuell entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.
Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Zwei Revisionsverfahren hatten den Bundesfinanzhof veranlasst, beim Europäischen Gerichtshof nachzufragen, ob die Angabe einer Briefkastenadresse mit nur postalischer Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers ausreicht. Die Antwort lautet ja.
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